Autorenrechte

Die Universitätsbibliothek bietet keine Rechtsberatung zu Open Access und urheberrechtlichen Fragen an, sondern bietet lediglich unverbindliche Informationen und Hilfestellungen zum Verständnis der rechtlichen Aspekte von Open Access. Alle angebotenen Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Bei Veröffentlichungen, die nicht unmittelbar frei zugänglich, sondern zugangsbeschränkt erschienen sind, erlauben eventuell die den Autor*innen durch die Verlage oder vergleichbare Vertragspartner eingeräumten Rechte eine öffentliche Zugänglichmachung. In bestimmten Fällen können Autor:innen ihre Veröffentlichungen auch ein Jahr nach Ersterscheinung anderweitig vervielfältigen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen. Eine so mögliche Zugänglichmachung einer bereits erschienenen Veröffentlichung entspricht dann dem Prinzip von Green Open Access (siehe Schnelleinstieg). Autor:innen können zudem darauf achten, zukünftige Veröffentlichungsverträge mithilfe von Vertragszusätzen im Sinne des Open-Access-Gedankens auszugestalten.

Rechte bei bereits erschienenen Veröffentlichungen

Selbstarchivierung

Ein einfacher Weg, eine Veröffentlichung frei zugänglich zu machen, ist die sogenannte Selbstarchivierung (englisch: self-archiving). Dies beschreibt die Archivierung und öffentliche Zugänglichmachung einer Version oder Kopie einer bereits publizierten Veröffentlichung durch die Autor:innen. Viele Verlage erlauben dies grundsätzlich, oftmals jedoch nur auf persönlichen Webseiten oder auf Repositorien. Insbesondere bei Zeitschriftenartikeln ist die Selbstarchivierung meist erlaubt. Verlage regeln Bedingungen und Maßgaben in entsprechenden Richtlinien. Häufig darf nur eine Manuskriptversion der Veröffentlichung (ein Preprint oder Postprint, siehe Glossar) selbstarchiviert werden. Zudem kann eine zeitliche Verzögerung (Embargofrist) zur Erstveröffentlichung verlangt werden.

Zur Umsetzung der Selbstarchivierung einer Veröffentlichung müssen Autor:innen die entsprechenden Richtlinien zur Selbstarchivierung des Verlags bzw. der Zeitschrift finden, in denen die konkreten Regelungen erläutert sind. Die Datenbank SHERPA/RoMEO listet die Richtlinien vieler Verlage und Zeitschriften und stellt damit ein wertvolles Hilfsmittel für Autor:innen dar. (Bei der Nutzung ist jedoch zu beachten, dass die Liste nicht rechtsverbindlich ist und daher die für eine konkrete Veröffentlichung maßgebliche Regelung stets genau zu prüfen ist.) Nachfolgend sind die Selbstarchivierungsrichtlinien einiger Verlage verlinkt:

Mit einigen Verlagen, auch einige der oben genannten (*), wurden außerdem Sonderkonditionen für die Selbstarchivierung (im Sinne einer Zweitveröffentlichung) vereinbart; diese finden Sie in den im Bereich zur Finanzierung genannten Sonderkonditionen. Durch diese Vereinbarungen bestehen für Mitglieder der Humboldt-Universität in bestimmten Fällen beispielsweise verringerte Embargofristen oder das Recht auf die Ablage der Selbstarchivierung der Veröffentlichungsversion anstelle lediglich einer Manuskriptversion.

Achtung: Das Hochladen und Anbieten einer Version einer Veröffentlichung in einem akademischen Sozialen Netzwerk (beispielsweise ReserchGate oder Academia.edu) zählt nicht als Selbstarchivierung und entspricht nicht Green Open Access, es kann zudem in bestimmten Fällen eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Mehr Informationen dazu gibt es in unseren FAQs.

Veröffentlichungsverträge

Grundsätzlich haben Urheber:innen eines Werkes sämtliche Rechte an diesem, unabhängig davon, ob es in gedruckter oder elektronischer Form erschienen ist. Bei Verlagsveröffentlichungen treten die Urheber:innen in der Regel Teile ihrer Rechte ab und es werden entweder exklusive oder nicht exklusiven Nutzungsrechte übertragen. Exklusives oder ausschließliches Nutzungsrecht bedeutet, dass alle Rechte an den Verlag abgetreten werden. Autor:innen dürfen ihre Publikationen dann nur zweitveröffentlichen, wenn der Verlagsvertrag die explizite Erlaubnis dazu gewährt. Wurde dem Verlag dagegen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, können die Autor:innen selbst die weitere Verwendung bestimmen. Daher sollten Autor:innen ihre individuellen Veröffentlichungsverträge auf Vertragsregelungen, die eine öffentliche Zugänglichmachung erlauben, überprüfen.

Bei Veröffentlichungen, die in periodisch erscheinenden Sammlungen publiziert wurden, können Autor:innen nach einer Regelung im deutschen Urheberrechtsgesetz die Veröffentlichungen eventuell nach einem Jahr anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, insofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. In § 38 des Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) steht unter Absatz 1:

„Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.“

Die Informationsplattform Open Access bietet weitere Informationen zu den Möglichkeiten der Bereitstellung von Veröffentlichungen im Sinne von Open Access (bezogen auf die Rechtslage in Deutschland).

Zweitveröffentlichungsrecht

Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten besteht mit dem im deutschen Urheberrechtsgesetz geregelten Zweitveröffentlichungsrecht ein unabdingbares Recht für Urheber:innen, wissenschaftliche Beiträge unter bestimmten Bedingungen nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in einer Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen.

Rechte bei zukünftigen Veröffentlichungen

Bei zukünftigen Veröffentlichungen, die nicht frei zugänglich erscheinen werden, sollten Autor:innen die Möglichkeit nutzen, sich bereits im Veröffentlichungsvertrag entsprechende Rechte für eine erneute Veröffentlichung oder öffentliche Zugänglichmachung zu sichern. Autor:innen sollten nach Möglichkeit kein exklusives oder ausschließliches Nutzungsrecht übertragen, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht. Autor:innen sollten sich ansonsten zumindest entsprechende Rechte zur Zweitveröffentlichung vorbehalten. Autor:innen sollten zur Sicherung eigener Nutzungsrechte einen entsprechenden Anhang zum Autorenvertrag erstellen oder entsprechend einschränkende Vertragsklauseln streichen. Autor:innen können auch das SPARC Author Addendum, einen vorgefertigten Zusatz als Anhang für Veröffentlichungsverträge, nutzen.

Die Informationsplattform Open Access bietet weitere Informationen und Beispiele zur Ausgestaltung von Veröffentlichungsverträgen im Sinne von Open Access (hauptsächlich bezogen auf die Rechtslage in Deutschland).

Anwendung der Autorenrechte

Wurden Ihnen für bereits veröffentlichte Publikationen den obigen Ausführungen entsprechende Rechte eingeräumt, dürfen Sie diese prinzipiell unter den entsprechenden Maßgaben öffentlich zugänglich machen. Angehörigen der Humboldt-Universität steht dafür der Publikationsserver der Humboldt-Universität (edoc-Server) zur Verfügung.

Sie können das Open-Access-Team kontaktieren, um Hilfestellung bei der notwendigen Rechteprüfung sowie für Informationen zur Ausgestaltung von Veröffentlichungsverträgen sowie weitere Informationen zu erhalten. (Eine individuelle Rechtsberatung können und dürfen wir jedoch nicht anbieten.)